§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Vereinigung katholischer Religionslehrerinnen
und –lehrer an Gymnasien im Erzbistum Köln e.V.”. Er wird im
folgenden als „Vereinigung” bezeichnet. Er soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden.
- Die Vereinigung hat ihren Sitz in Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck der Vereinigung ist:
- Die Sorge für die Bildungs- und Erziehungsaufgaben des
Religionsunterrichtes
an den Gymnasien, gymnasialen Oberstufen und vergleichbaren Schulen im Erzbistum
Köln.
- Die Vertretung der Belange des Religionsunterrichtes und der
Religionslehrerinnen
und –lehrer an Gymnasien, gymnasialen Oberstufen und vergleichbaren Schulen
gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber den zuständigen
kirchlichen und staatlichen Instanzen auf Landesebene.
- Die wissenschaftliche, religionspädagogische und spirituelle
Förderung
ihrer Mitglieder.
- Die Zusammenarbeit mit der HA Schule/Hochschule des Erzbistums
Köln sowie
mit solchen Verbänden, Vereinigungen und Institutionen, die eine
gleichartige Aufgabe verfolgen.
- Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51ff. AO.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig,
sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Vereinigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den gesetzten Zwecken der Vereinigung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Vereinigung können in der Regel haupt- und nebenamtliche
Religionslehrerinnen und –lehrer — auch im Vorbereitungsdienst — an
Gymnasien und an gymnasialen Oberstufen anderer Schulformen im Erzbistum Köln
werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Auf Antrag können auch Assessoren des Lehramtes mit der Fakultas in katholischer
Religion, die ohne Anstellung sind und im Bereich des Erzbistums Köln wohnen,
beitragsfrei Mitglieder werden. Sie sollen im Besitz der Kirchlichen
Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio Canonica sein.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungsart von
der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Austritt
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß aus der Vereinigung.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Interessen der Vereinigung gröblich verstoßen hat, die
Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ein anderer schwerwiegender Grund
gegeben ist.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das auszuschließende
Mitglied ist zuvor anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Organe
- Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet
werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für die Meinungs- und
Willensbildung innerhalb der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig
für:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes am
Ende der Wahlperiode,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrages,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates für die
darauf folgenden
vier Jahre,
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates bei
gleichzeitiger
Neuwahl,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die
Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts mit
Entlastung
des Kassenführers,
- Beschlussfassung über Anträge gemäß § 10
Abs. 4 in
dieser Satzung.
- Darüber hinaus fasst die Mitgliederversammlung Beschluss über Anträge,
die von wenigstens 10 Mitgliedern dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 30 Mitglieder anwesend sind.
Sollte die Zahl der Anwesenden geringer sein, kann die/der Vorsitzende die Sitzung
schließen und unmittelbar anschließend eine neue Mitgliederversammlung
einberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig
ist.
- Über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, darf nur beraten und
abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt.
Anträge auf Satzungsänderung sind der/dem Vorsitzenden drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
- Bei den Entschlüssen entscheidet jeweils die Mehrheit der von den anwesenden
Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einer ihr
vom Vorstand vorzuschlagenden Satzungsänderung bedarf es einer
Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung der Vereinigung einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich, in der Regel
anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung für Religionslehrerinnen und
–lehrer an Gymnasien und an gymnasialen Oberstufen anderer Schulformen im
Erzbistum Köln statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der
Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder minus einem schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die
Einberufung verlangt haben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassierer/in.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung eines Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr einberufen, darüber
hinaus muss der Vorstand zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder dies
fordern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer
Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand (Vorsitzende/r und stellvertretende/r
Vorsitzende/r) bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der von den auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
§ 9 Vorsitzende(r) und Stellvertreter/in
- Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Jede/r von ihnen vertritt die Vereinigung gerichtlich und
außergerichtlich.
- Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sollen in der Regel die Prüfungen für
das Lehramt Sekundarstufe I und II im Fach Katholische Religionslehre abgelegt haben
und als Religionslehrer/in im aktiven Schuldienst stehen.
§ 10 Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, und zwar
- der/dem Vorstandsvorsitzenden,
- der/dem Stellvertreter/in,
- der/dem Kassierer/in,
- der/dem Schriftführer/in,
- bis zu 5 weiteren von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von vier Jahren zu wählenden Vertreterinnen/Vertretern aus der
Mitgliederversammlung.
- Der Beirat kann Fachberater/innen als Beisitzer/innen mit beratender Stimme
hinzuziehen.
- Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird von der/vom Vorsitzenden
eingeladen und geleitet. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn drei
Beiratsmitglieder dies beantragen.
- Der Beirat ist zuständig für die Entgegennahme von Anträgen und
Vorschlägen der Mitglieder. Er beschließt über seine der
Mitgliederversammlung vorzulegenden Anträge.
- Der Beirat hat der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der/des
Vorsitzenden des Vorstandes und deren/dessen Stellvertreter/in zu unterbreiten, die
hierüber in geheimer Wahl abstimmt.
- Ein der Mitgliederversammlung einzureichender Antrag auf Satzungsänderung bedarf
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates.
- Mitglieder des Beirates können vom Vorstand für einen begrenzten Zeitraum
mit der Vertretung der Vereinigung betraut werden.
- Die Mitglieder des Beirates, die nicht dem Vorstand angehören, werden in der
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit der von den auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 11 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes
werden Niederschriften angefertigt. Sie sind von der/vom Schriftführer/in und von
der/vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes und des
Beirates zuzustellen.
§ 12 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung fällt ihr Vermögen an
den „Bundesverband katholischer Religionslehrer und -lehrerinnen an Gymnasien in
der Bundesrepublik Deutschland e.V. (BKRG)” in Köln.
Die Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung am 5.12.1995 in
Köln.
Änderung der Satzung in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2007.
Bornheim, den 19.02.2008
Agnes Steinmetz, Vorsitzende