Die gelegentlich von Schulleitern und Schulaufsichtsbeamten vertretene Auffassung, eine Genehmigung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Unterrichtszeit sei nur möglich, wenn eine Vertretung gesichert sei, entspricht nicht der Rechtslage.
Das Schulgesetz schreibt in § 57 Abs. 3 Satz 2 lediglich vor, dass die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit in der Regel voraussetzt, dass eine Vertretung gesichert ist. Auch die Allgemeine Dienstordnung (§ 29 Abs. 3 ADO; BASS 21-02 Nr. 4) verlangt nur, dass „grundsätzlich” eine Vertretung gesichert ist. „In der Regel” und „grundsätzlich” lassen Ausnahmen zu, die Fortbildung kann also auch bei Unterrichtsausfall genehmigt werden. Eine Ausnahme von der Regel und damit die Genehmigung von Fortbildung, obwohl der Vertretungsunterricht nicht gesichert ist, liegt beispielsweise vor, wenn nicht genügend Personal zur Verfügung steht, um Vertretungsunterricht erteilen zu können.
Kann kein Vertretungsunterricht erteilt werden, hat die Schulleitung gem. § 57 Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, ob Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Klasse eine Aufgabe zu bearbeiten hat und lediglich (mit-)beaufsichtigt wird.
Die ebenfalls im Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, den Unterricht nachzuholen oder vorzuziehen, dürfte in der Praxis in vielen Fällen nicht durchführbar sein und ist angesichts der Tatsache, dass die Teilnahme an einer Fortbildung die Erfüllung einer Dienstpflicht darstellt, rechtlich auch nicht unbedenklich.
Das Schulgesetz verpflichtet die Schulleitung also, die genannten Möglichkeiten zu prüfen, um Unterrichtsausfall durch Fortbildung — wenn möglich — zu vermeiden. Das Gesetz macht aber die Genehmigung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Fortbildung keineswegs von einem gesicherten Vertretungsunterricht abhängig.
Auch der Runderlass des Ministeriums zur Anwendung der Sonderurlaubsverordnung auf Lehrer (Punkt 1.2; BASS 21-05 Nr. 11) stellt eindeutig klar, dass es allgemein nicht gerechtfertigt ist, Sonderurlaub ohne nähere Prüfung allein unter Hinweis auf den mit ihm verbundenen Ausfall des vorgesehenen Unterrichts oder auf die Notwendigkeit von Vertretungsunterricht abzulehnen. Unterrichtsausfall allein ist daher kein Grund, die Genehmigung von Sonderurlaub zu Fortbildungszwecken zu verweigern.
Das ergibt sich speziell für Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Lehrerfortbildung, zudem aus der „Vereinbarung über kirchliche Lehrerfortbildung mit den (Erz-)Bistümern” (BASS 20-53 Nr. 5), die den (Erz-)Bistümern nach § 1 Abs. 4 zusichert, Fortbildungsveranstaltungen bis zu einer Höhe von 20.000 Teilnehmertagen während der Unterrichtszeit durchführen zu dürfen. Kirchliche Lehrerfortbildung fällt nicht unter die Angebote weiterer Träger, wie der RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.7.1996 ausdrücklich feststellt (BASS 20-23 Nr. 3).
Sollten Ihre Schulleitung oder Schulaufsicht allein wegen eines möglichen
Unterrichtsausfalls Bedenken gegen die Genehmigung des Sonderurlaubs geltend machen,
sollten Sie auf die geltende Rechtslage hinweisen.